Über kaum ein Thema kursieren so viele Schauergeschichten wie über Impressums-Abmahnungen. Vierstellige Beträge, Serienabmahner, Existenzangst – das ist die eine Erzählung. Die andere lautet: Passiert sowieso nie. Beides ist falsch, und beides hilft dir nicht weiter.
Die nüchterne Lage sieht so aus: § 33 DDG stellt Verstöße gegen die Informationspflichten aus § 5 Abs. 1 DDG als Ordnungswidrigkeit unter einen Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro. Ein Rahmen ist eine Obergrenze für den schwersten denkbaren Fall, kein Preisschild. Parallel dazu kann ein fehlerhaftes Impressum wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden – hier hat sich mit der UWG-Reform 2021 allerdings einiges verschoben: Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet kann ein Mitbewerber den Ersatz seiner Abmahnkosten nicht mehr verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG).
Dieser Artikel ordnet ein, was tatsächlich passieren kann, was es kostet und was zu tun ist, wenn ein Schreiben im Briefkasten liegt. Ohne Angst-Rhetorik, aber auch ohne Verharmlosung. Wer sein Impressum ohnehin gerade aufräumt: Die passende Adresse dafür lässt sich mieten, wie das funktioniert, steht auf der Startseite.