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Ratgeber · impressum pseudonym

Pseudonym im Impressum: Was erlaubt ist – und was nicht

Künstlername statt Klarname im Impressum? Was § 5 DDG verlangt, wie du ein Pseudonym korrekt ergänzt und was du wirklich schützen kannst.

Veröffentlicht Zuletzt aktualisiert und geprüft 2 Min. Lesezeit

ENTWURF – Artikel in Arbeit

Dieser Beitrag ist ein redaktionelles Gerüst aus unserem Redaktionsplan. Er ist noch nicht fachlich geprüft, nicht vollständig und für Suchmaschinen gesperrt.

Kurz vorweg

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und so genau wie möglich. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen – etwa zu einer Abmahnung oder einem laufenden Verfahren – wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt für IT- und Medienrecht.

Viele Creator treten seit Jahren unter einem Namen auf, der nicht im Ausweis steht. Der Kanal heißt so, die Community kennt nur diesen Namen, die Marke hängt daran. Die naheliegende Frage: Reicht das nicht auch fürs Impressum?

Die Antwort ist unbequem und eindeutig. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG verlangt „den Namen“. Bei natürlichen Personen sind damit Vor- und Nachname gemeint, nicht ein frei gewählter Nutzername. Der Zweck der Vorschrift ist Identifizierbarkeit: Wer am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, soll für andere greifbar sein. Ein Pseudonym erfüllt das nicht, egal wie bekannt es ist.

Was du dagegen sehr wohl gestalten kannst, ist die Anschrift – und in vielen Fällen ist genau sie der eigentliche Grund für die Frage. Wer Angst vor unangekündigten Besuchen hat, will meist nicht den Namen verstecken, sondern die Wohnungstür. Dafür gibt es den legalen Weg über eine Adresse, die nicht deine private ist; wie der Dienst dahinter arbeitet, steht auf der Startseite.

Was „Name“ in § 5 DDG bedeutet

Wie du ein Pseudonym korrekt ergänzt

Sonderfall journalistisch-redaktionelle Angebote

Was du schützen kannst: die Anschrift

Künstlername, Marke und Namensrecht

Häufige Irrtümer

Häufige Fragen

Darf ich statt meines Namens nur mein Pseudonym angeben?
Nein. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG verlangt den Namen. Bei natürlichen Personen sind das Vor- und Nachname. Ein Künstler- oder Nutzername darf zusätzlich genannt werden, aber nicht an die Stelle des Klarnamens treten.
Was kann ich dann überhaupt schützen?
Deine Anschrift. Wenn du eine ladungsfähige c/o-Adresse nutzt, steht dein Name im Impressum, aber nicht deine Wohnadresse. Genau das ist der übliche Weg für Creator, die öffentlich auftreten.

Quellen

Gesetzestexte im Wortlaut unter gesetze-im-internet.de. Entscheidungen des BGH sind über die Datenbank des Gerichts abrufbar. Maßgeblich ist immer die jeweils geltende Fassung.

Über den Beitrag

Redaktion mein-impressum.com

mein-impressum.com

Wir betreiben den Impressum-Service selbst: Wir nehmen Post zu veröffentlichten Geschäftszeiten persönlich an, erfassen förmliche Zustellungen am Eingangstag und arbeiten mit einer schriftlichen Empfangs- und Zustellungsvollmacht je Kundin und Kunde. Was wir hier beschreiben, ist unser Arbeitsalltag – deshalb nennen wir zu jeder rechtlichen Aussage die Fundstelle.

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Dieser Beitrag gibt den Stand zum Prüfdatum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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