Viele Creator treten seit Jahren unter einem Namen auf, der nicht im Ausweis steht. Der Kanal heißt so, die Community kennt nur diesen Namen, die Marke hängt daran. Die naheliegende Frage: Reicht das nicht auch fürs Impressum?
Die Antwort ist unbequem und eindeutig. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG verlangt „den Namen“. Bei natürlichen Personen sind damit Vor- und Nachname gemeint, nicht ein frei gewählter Nutzername. Der Zweck der Vorschrift ist Identifizierbarkeit: Wer am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, soll für andere greifbar sein. Ein Pseudonym erfüllt das nicht, egal wie bekannt es ist.
Was du dagegen sehr wohl gestalten kannst, ist die Anschrift – und in vielen Fällen ist genau sie der eigentliche Grund für die Frage. Wer Angst vor unangekündigten Besuchen hat, will meist nicht den Namen verstecken, sondern die Wohnungstür. Dafür gibt es den legalen Weg über eine Adresse, die nicht deine private ist; wie der Dienst dahinter arbeitet, steht auf der Startseite.